Ein besonderer Fall verfassungsrechtlicher Arglist
Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat eine Verfassungsbeschwerde der Initiative Religionsfrei im Revier gegen das Feiertagsgesetz NRW nicht zur Entscheidung angenommen. Der Bochumer Amtsrichter a. D. Dr. Ralf Feldmann nennt die Stellungnahme des BVerG in einer ausführlichen Anmerkung „einen besonderen Fall verfassungsrechtlicher Arglist“. „Die Kammer hat die Bochumer Verfassungsbeschwerde zwar „nicht zur Entscheidung angenommen“, gibt in der Begründung aber dem Schutzanliegen der Beschwerde Recht: der Beschwerdeführer habe nämlich die Möglichkeit gehabt, vom Regierungspräsidenten für die Filmvorführung eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, so das Bundesverfassungsgericht, wäre nach den Grundsätzen seiner „Karfreitagsentscheidung“ erfolgreich gewesen und hätte ein Bußgeld von vornherein verhindern können. Dieses Begründungselement der Entscheidung stellt mit verfassungsgerichtlicher Autorität klar: Die Vorführung des Filmes am Karfreitag hat den Feiertagsschutz nicht verletzt und war Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheit.“Ralf Feldmann problematisiert, mit welch zweierlei Maß das BVerG das Recht der Christen auf einen besonderen Stilleschutz einerseits und eine Fülle von Freiheitsrechten von Nicht-Christen andererseits behandelt.
Am Ende seiner Betrachtungen stellt er Fragen an die Stadt Bochum? „Wird sie schlussendlich wenigstens grundgesetzlichen Anstand zeigen und zumindest das Bußgeld, mit dem sie Wahrnehmung bürgerlicher Grundfreiheiten bestraft hat, zurückzahlen? Oder beharrt sie auf der Rechtskraft eines verfassungswidrigen Bußgeldes?
Für den freiheitlichen Verfassungsstaat ist elementare Rechtsgleichheit schlechthin unentbehrlich. Wenn sie sich den Grund- und Menschenrechten verpflichten, sind alle Weltanschauungen vor dem Gesetz gleich, Religion hat keinen Vorrang. Gottgläubige und Gottlose gelten im weltanschaulich neutralen Staat gleich viel. Nur so ist in einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Weltanschauungen und Lebenskulturen ein friedliches Zusammenleben möglich. Wer einen Gottlosen bestraft, weil er nicht so lebt, wie Gläubige es nach ihrer Religion tun sollten, verletzt ein unverzichtbares Grundprinzip unserer Verfassung, auch wenn er nicht mehr foltert oder verbrennt, sondern nur ein Bußgeld verhängt.“
Ein Kommentar zu Nach der „Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts:
Zahlt die Stadt das Bußgeld wegen des Brian-Films zurück?